General Business Terms and Conditions - Kloster Hornbach

    General Business Terms and Conditions for Hotel Accomodation Contracts - AGBH 8.0

    (The German version of our Terms & Conditions takes precedence over the English version. In case of doubt, the German version shall be taken as reference.)

    1 Area of application

    1.1 These General Business Terms and Conditions apply to contracts on the provision for rental use of hotel rooms for lodging and to all other services and supplies provided to the customer by the hotel in this connection (Hotel Accommodation Contract). The term “Hotel Accommodation Contract” encompasses and replaces the following terms: lodging, guest accommodation, hotel and hotel room contract.

    1.2 The sub-letting and re-letting of the rooms provided for use and the use thereof for any purposes other than those of lodging is subject to the prior consent of the hotel in text form, whereby section 540 (1) sentence 2 German Civil Code (BGB) is excluded insofar as the  customer is not a consumer as defined in section 13 BGB.

    1.3 General business terms and conditions of the customer shall only be applicable if this is explicitly agreed in text form in advance.

    2 Concluding the contract, contract parties, statue of limitations

    2.1 The hotel and the customer are the parties to the contract. The contract is concluded by acceptance by the hotel of the application made by the customer. The hotel can confirm the room reservation in text form at its discretion.

    2.2 All claims against the hotel shall become statute-bound in principle one year after commencement of the statutory limitation period. This does not apply to claims for damages or other claims if the latter are based on an intentional or grossly negligent breach of duty of the hotel.

    3 Services, prices, payment, off-set

    3.1 The hotel is obliged to keep the rooms reserved by the customer available and to render the services agreed.

    3.2 The customer is obliged to pay the hotel’s prices that are agreed for or applicable to the provision of the room for use and to other services used by the customer. This also applies to services ordered by the customer either directly or through the hotel which are performed by third parties and paid for in advance by the hotel.

    3.3 The prices agreed are inclusive of the taxes and local taxes applicable at the time when the contract is concluded. They do not include local taxes such as local visitor’s tax [Kurtaxe] which the guest owes himself or herself under local community law.
    The prices shall be adjusted accordingly in the event of changes to the statutory value added tax or of the introduction, change or elimination of local taxes on the subject matter of the contract after the contract has been entered into. In the case of contracts with consumers, this only applies if the period of time elapsing between the date of conclusion of the contract and the date of performance of the contract is longer than four months.

    3.4 The hotel may make its consent to a request made retrospectively by the customer to reduce the number of rooms reserved, the services provided by the hotel or the duration of the customer’s stay dependent upon reasonably increasing the price of the rooms and/or of the other services of the hotel.

    3.5 The hotel invoices are due and payable immediately upon receipt without any deductions being made. If payment by invoice [Zahlung auf Rechnung] is agreed, payment shall be made within ten days of receipt of the invoice without any deductions being made unless otherwise agreed.

    3.6 When the contract is entered into, the hotel has the right to request a reasonable advance payment or security from the customer, for example in the form of a credit card guarantee. The amount of the advance payment and the payment dates can be agreed in the contract in text form. In the event of advance payments or security for package travel, the provisions of statute shall remain unaffected. The provisions of statute shall apply in the event of late payment by the customer.

    3.7 In justified cases, for example if the customer is in arrears in payment or if the scope of the contract is extended, the hotel has the right to demand, even after the contract has been concluded up until the time when the residence commences, advance payment or security as set out in subsection 3.6 above or an increase in the amount of the advance payment or security agreed in the contract up to the full amount of the remuneration agreed.

    3.8 Further, the hotel has the right to request, at the beginning and during the course of the customer’s stay, a reasonable advance payment or security within the meaning of subsection 3.6 above for existing and future claims under the contract, insofar as no such payment or security has already been made or provided pursuant to subsection 3.6 and/or 3.7 above.

    3.9 The customer may only offset or net out an undisputed claim or a claim established by final and absolute court decision against a claim of the hotel.

    3.10 The customer is in agreement with the invoice being sent to the customer by electronic transmission. 

    4 Revocation by the customer (countermand, cancellation) / no show

    4.1 It is only possible for the customer to revoke the contract concluded with the hotel if a revocation right has been explicitly agreed in the contract, if there is a statutory revocation right or if the hotel explicitly consents to the cancelation of the contract.

    4.2 If the hotel and the customer have agreed upon a deadline for revocation of the contract free of charge, the customer may revoke the contract up until that date without triggering any claims for payment or damages by the hotel.

    4.3 If no revocation right has been agreed or if it has already expired, and if there is no statutory right of revocation or termination and if the hotel does not agree to the cancellation of the contract, then the hotel retains its entitlement to the remuneration agreed although the service was not used. The hotel shall offset income from otherwise letting the rooms and saved expenditures. If the rooms are not otherwise let, the hotel can apply a flat rate for the saved expenditures. In this case the customer is obliged to pay 90% of the contractually-agreed price for overnight accommodation with or without breakfast and for package deals with third party services, 70% for half board and 60% for full board. The customer is at liberty to demonstrate that the above claim did not arise or not in the amount claimed.

    5 Revocation by the hotel

    5.1 If it has been agreed that the customer may revoke the contract free of charge within a certain period, then the hotel has, for its part, the right to revoke the contract within this period if inquiries are made by other customers relating to the contractually reserved rooms and if the customer does not waive its revocation right after an inquiry is made and a reasonable period of time set by the hotel. This shall apply accordingly if the customer has been granted an option and other inquiries are made and the customer is not prepared to make a firm booking after the hotel makes an inquiry and sets an appropriate time period.

    5.2 The hotel also has the right to revoke the contract if an advance payment or security agreed or required in accordance with subsection 3.6 and/or subsection 3.7 has not been paid after an appropriate period of grace set by the hotel has expired.

    5.3 Further, the hotel has the right, for an objectively legitimate reason, to revoke the contract for extraordinary grounds, in particular in the event of

    - force majeure or other circumstances for which the hotel is not responsible, which render performance of the contract impossible;
    - rooms being reserved by culpably providing material facts that are wrong or misleading or by failing to provide material facts; in this context the term material can mean the identity of the customer, the customer’s ability to pay or the purpose of the residence;
    - the hotel having reasonable grounds to assume that the use of the service can jeopardize the smooth running of the business, the safety or public reputation of the hotel without this being attributable to the area of responsibility or organization of the hotel;
    - the purpose of or the reason for the stay being in violation of the law;
    - a breach of subsection 1.2.

    5.4 Revocation by the hotel that is justified does not give the customer the right to claim  damages.

    6 Making the room available, handover and return

    6.1 The customer does not acquire a right to the provision of specific rooms unless this has been explicitly agreed in text form.

    6.2 The reserved rooms shall be available for use by the customer with effect from 15:00 hours on the agreed date of arrival. The customer has no right to earlier availability.

    6.3 The rooms shall be vacated and available for use by the hotel by 12:00 noon at the latest on the agreed departure date. After this time, as the room was vacated late, the hotel has the right to charge for the room use exceeding that which was contractually agreed in an amount of 50% of the full accommodation price up until 18:00 hours and in an amount of 90% after 18:00 hours (price as per price list). This does not give rise to contractual rights of the customer. The customer is at liberty to demonstrate that the hotel did not acquire a claim for compensation for use or acquired a significantly lower claim.

    7 Liability of the hotel

    7.1 The hotel is liable for damage which it is accountable for resulting from injury to life, body or health. It is further liable for other damage which is based on an intentional or grossly-negligent breach of duty of the hotel or on an intentional or negligent breach of duties of the hotel typical of the type of contract [vertragstypischen Pflichten]. Duties typical of the type of contract are those duties which enable the proper execution of the contract altogether and which the customer relies on being performed and is able to rely on being performed. A breach of duty of a statutory representative or person engaged in performance of an obligation of the hotel [Erfüllungsgehilfe] is equivalent to a breach of duty of the hotel. More far-reaching claims for damages are excluded unless otherwise provided for in this Section 7. If there should be any disruptions or deficiencies in the services of the hotel, the hotel shall endeavor to remedy this when it has knowledge thereof or upon a complaint being made without undue delay by the customer. The customer is obliged to contribute what it can be reasonably expected to contribute in order to remedy the disruption and minimize possible damage.

    7.2 The hotel is liable to the customer in accordance with the provisions of statute for items brought with the customer. The hotel recommends the use of the hotel or room safe. If the customer wishes to bring with him or her money, securities or valuables valued at over Euro 800 or other property items valued at over Euro 3,500, a separate safekeeping agreement must be entered into with the hotel.

    7.3 If the customer is provided with a parking space in the hotel garage or in the hotel parking lot, even if this is for payment, a custody contract is not concluded as a result. If cars parked or driven on the hotel premises or the contents thereof are lost or damaged, the hotel is only liable in accordance with sentences 1 to 4 of subsection 7.1 above.

    7.4 Wake-up calls are made with great care by the hotel.

    Messages for customers are treated with care. After prior agreement with the customer, the hotel can accept, store and – if desired – dispatch for a charge mail and consignments of goods. In this connection the hotel is only liable in accordance with sentences 1 to 4 of subsection 7.1 above.

    8 Final provisions

    8.1 Alterations and supplements to the contract, to acceptance of the application and to these General Business Terms and Conditions shall be made in text form. Unilateral changes or supplements are ineffective.

    8.2 The place of performance and payment shall be Hornbach and the courts of Hornbach shall have exclusive jurisdiction over commercial transactions – also over disputes relating to cheques and bills of exchange. If the customer meets the condition of section 38 (2) German Code of Civil Procedure (ZPO) and does not have a general place of jurisdiction in Germany, the courts of Hornbach shall have jurisdiction and venue.

    8.3 German law shall apply. The application of the UN Convention on Contracts for the International Sale of Goods is excluded.

    8.4 In compliance with its statutory obligation the hotel points out that the European Union has set up an online platform for the extrajudicial resolution of consumer disputes (“ODR platform”): http://ec.europa.eu/consumers/odr/
    The hotel undertakes to participate. Additional information is available on the ODR platform, cf. Art. 14 (2) ODR Regulation.

    © Hotelverband Deutschland (IHA) e.V. - May 2019 - (AGBH 8.0)

    General Business Terms and Conditions for Events

    Download AGB für Veranstaltungen

    Allgemeine Geschäftsbedingungen: Kloster Hornbach Lösch GmbH für Veranstaltungen

    Geltungsbereich

    1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Konferenz-, Bankett- und Veranstaltungsräumen zur Durchführung von Veranstaltungen wie Banketten, Seminaren, Tagungen etc. sowie für die damit zusammenhängenden weiteren Leistungen der Lösch GmbH bzw. Kloster Hornbach.

    2. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung. Etwas anderes gilt nur, wenn dies ausdrücklich von der Lösch GmbH in Textform bestätigt wird

    Vertragsabschluss/ Überlassung an Dritte

    1. Der Vertrag kommt durch Antragsannahme/ Bestätigung der Lösch GmbH an den Veranstalter und dessen Rückbestätigung in Textform zustande; Veranstalter und die Lösch GmbH sind Vertragspartner.

    2. Die Lösch GmbH verpflichtet sich, die reservierten Räumlichkeiten bereitzustellen, sowie die bestellten Dienstleistungen zu erbringen.

    3. Der Veranstalter garantiert, dass die bestellte Veranstaltung im Hotel Kloster Hornbach (Inhaber Lösch GmbH) stattfinden wird und er die vereinbarten Preise für die Leistungen der Lösch GmbH zahlen wird.

    4. Falls sich eine Veranstaltung über 00:00 Uhr nachts ausdehnen sollte, wird ein pauschaler Nachtarbeitszuschlag von:

    - € 90,00 pro Stunde (bis 20 Personen)
    - € 130,00 pro Stunde (bis 45 Personen)
    - € 165,00 pro Stunde (ab 46 Personen)
    - € 185,00 pro Stunde (ab 70 Personen)

    berechnet. Berechnungsgrundlage ist die in der Bankettvereinbarung gebuchte Personenzahl.

    5. Die Untervermietung oder sonstige Überlassung der überlassenen Räume, Flächen und Vitrinen an Dritte bedürfen der vorherigen Zustimmung der Lösch GmbH in Textform.

    Preise, Zahlung, Aufrechnung

    1. Die vereinbarten Preise schließen die jeweils gesetzliche Mehrwertsteuer mit ein, es sei denn, diese wird gesondert ausgewiesen. Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsabschluß und Veranstaltung 6 Monate und erhöht sich der von der Lösch GmbH allgemein für derartige Leistungen berechnete Preis, so kann der vertraglich vereinbarte Preis entsprechend erhöht werden.

    2. Nimmt der Veranstalter unter Zustimmung von Lösch GmbH Umbestellungen vor, so sind diese nicht mehr an die ursprünglichen Preise gebunden.

    3. Rechnungen von der Lösch GmbH sind innerhalb von 10 Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zahlbar. Bei Zahlungsverzug können Zinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet werden.

    4. Die Lösch GmbH ist berechtigt, eine angemessene Vorauszahlung bei Vertragsabschluß als Sicherheitsleistung zu verlangen.

    5. Der Kunde kann nur unstreitige und rechtskräftig festgestellte Forderungen gegenüber Forderungen der Lösch GmbH aufrechnen.

    6. Kreditkarten werden zur Begleichung von Bankettrechnungen, Sonderveranstaltungen und Tagungen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Lösch GmbH akzeptiert.

    Mängel, Haftung, Verjährung

    1. Sollten an den Lieferungen oder Leistungen von der Lösch GmbH Mängel auftreten bzw. die Leistungen gestört werden, hat der Veranstalter dies nach Feststellung unverzüglich zu rügen, damit die Lösch GmbH die Möglichkeit erhält, schnellstmöglich Abhilfe zu schaffen bzw. die Vertragsgemäßheit der Lieferungen und Leistungen herzustellen. Soweit dies wegen der Natur des Mangels/der Störung oder aus sonstigen zwingenden Gründen nicht möglich oder dem Veranstalter nicht zuzumuten ist, müssen Mängelrügen in jedem Fall spätestens anlässlich der Rückgabe der Räume an die Lösch GmbH erhoben werden. Der Veranstalter ist verpflichtet, einen ihm entstehenden Schaden möglichst gering zu halten.

    2. Im Übrigen ist die Haftung von der Lösch GmbH im nicht leistungstypischen Bereich auf Leistungsmängel beschränkt, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von der Lösch GmbH beruhen. Dies gilt insbesondere auch für Ansprüche wegen zugesicherter Eigenschaften und Verschuldens bei Vertragsabschluß.

    3. Ansprüche des Kunden wegen Nicht- oder Schlechterfüllung oder aus Gründen einer sonstigen Haftung von der Lösch GmbH verjähren – vorbehaltlich einer etwaigen kürzeren gesetzlichen Verjährungsfrist – spätestens in sechs Monaten, gerechnet ab dem laut Vertrag über die Anmietung von Veranstaltungsräumen vereinbarten Tag des Endes der Veranstaltung.

    Rücktritt des Bankett-Kunden

    1. Absagen des Veranstalters sind in Textform vorzunehmen. Grundlage ist das Kloster Hornbach Leistungsprofil des laufenden Geschäftsjahres das als Anlage jeder Veranstaltungsvereinbarung beigefügt ist.

    2. Sofern der Kunde ein Bankett (= Hochzeit, Geburtstagsfest oder ähnliche Festlichkeiten) storniert, wird neben der Raummiete des gebuchten Veranstaltungsraumes das preiswerteste 4-Gang Menü (Menü für Festlichkeiten) und eine Getränkepauschale in Höhe von € 45,00 als Grundlage oder der bereits vereinbarte Speise- und Getränkeumsatz (falls bereits ein Angebot vorliegt), bei Stornierung der Veranstaltung, wie folgt in Rechnung gestellt:

    - Rücktritt später als 179 Tage vor Beginn: 25%
    - Rücktritt später als 70 Tage vor Beginn: 50%
    - Rücktritt später als 21 Tage vor Beginn: 75%
    - Rücktritt am Veranstaltungstag: 100%

    Gebuchte Zimmer werden gemäß Stornobedingungen wie folgt berechnet:

    - bis 8 Wochen vor Beginn: keine Kosten
    - bis 6 Wochen vor Veranstaltungsbeginn 60% der gebuchte Leistungen

    danach 80% der gebuchten Leistungen.

    Sollte der Termin erneut mit einer gleichwertigen Veranstaltung verkauft werden, entfällt die Stornogebühr.

    3. Die Bestimmungen sind auch anwendbar, wenn der Kunde die Veranstaltung aus irgendwelchen Gründen, welche die Lösch GmbH nicht zu verantworten hat (z. B. höhere Gewalt), nicht antritt.

    4. Zahlungsverpflichtungen des Veranstalters nach Absatz V entstehen nicht, wenn der Rücktritt des Veranstalters aus einem Grund erfolgt, den die Lösch GmbH zu vertreten hat.

    5. Leistungen durch Dritte oder Sonderleistungen, die infolge der Stornierung nutzlos werden, sind in jedem Fall zu bezahlen.

    Rücktritt von der Lösch GmbH

    1. Wird eine verlangte Vorauszahlung innerhalb der vereinbarten oder einer angemessenen Frist nicht geleistet, so ist die Lösch GmbH zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

    2. Ferner ist die Lösch GmbH berechtigt, aus sachlich gerechtfertigten Gründen vom Vertrag zurückzutreten, beispielsweise falls höhere Gewalt oder andere von der Lösch GmbH nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unzumutbar machen; falls Veranstaltungen unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, z.B. des Veranstalters oder Veranstaltungszwecks, gebucht werden; falls die Lösch GmbH begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass eine Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen von der Lösch GmbH gefährden kann.

    3. Dies gilt auch, wenn die Lösch GmbH Grund zur Annahme hat, dass der Veranstalter oder Teilnehmer der Veranstaltung Sympathisanten oder Anhänger von Scientology, bzw. des Gedankengutes von L. Ron Hubbard oder weisungsgebunden an Anordnungen einer Organisation, welche die Hubbard-Technologie verbreitet oder verwendet.

    4. Bei berechtigtem Rücktritt vom Vertrag durch die Lösch GmbH hat der Veranstalter keinen Anspruch auf Schadenersatz. Die Lösch GmbH hat den Veranstalter von der Ausübung des Rücktrittsrechts unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

    Teilnehmerzahl, Änderungen der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit

    1. Der Veranstalter von Bankettveranstaltungen teilt der Lösch GmbH spätestens 48 Stunden vor Veranstaltungsbeginn die endgültige Teilnehmerzahl mit.

    2. Verringert sich die tatsächliche Zahl der Teilnehmer gegenüber der ursprünglichen Bestellung um höchstens 5 %, wird die tatsächliche Teilnehmerzahl in Rechnung gestellt. Bei darüber hinausgehenden Reduzierungen werden folgende Anteile eines vereinbarten Speisen- und Getränkeumsatzes der 5 % überschreitenden Ausfälle wie folgt in Rechnung gestellt:

    - Bei Mitteilung später als 7 Tage vor Beginn: 50%
    - Bei Mitteilung am Veranstaltungstag: 100%

    Bei einer Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 10% ist Lösch GmbH berechtigt, die vereinbarten Räume zu tauschen, sofern die Größe der neuen Räume für die reduzierte Teilnehmerzahl angemessen ist und die Räume vergleichbar ausgestattet sind. Im Fall einer Erhöhung wird der Abrechnung die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt.

    3. Verschieben sich ohne vorherige Zustimmung in Textform von der Lösch GmbH die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung, so kann das diese zusätzliche Kosten der Leistungsbereitschaft gemäß §315 BGB in Rechnung stellen, es sei den die Lösch GmbH trifft ein Verschulden der Verschiebung.

    Mitbringen von Speisen, Getränken und sonstigen Gegenständen sowie deren Entsorgung

    Speisen und Getränke zu Veranstaltungen stellt ausschließlich die Lösch GmbH. Ausnahmen bedürfen einer Vereinbarung in Textform. In diesen Fällen wird ein Betrag zur Deckung der Gemeinkosten („Korkgeld“ und/oder „Tellergeld“) berechnet. Der Veranstalter trägt die volle Haftung für mitgebrachte Speisen und Getränke und stellt die Lösch GmbH insoweit von jeder Inanspruchnahme durch Dritte frei.

    Technische Einrichtungen und Anschlüsse

    1. Soweit die Lösch GmbH für den Veranstalter auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt sie im Namen, in Vollmacht und für Rechnung des Veranstalters. Der Veranstalter haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Lösch GmbH ist von allen Ansprüchen Dritter aus Überlassung dieser Einrichtungen frei.

    2. Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Veranstalters unter Nutzung des Stromnetzes von der Lösch GmbH bedarf deren schriftlicher Zustimmung. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen des Hotels bzw. der genutzten Räumlichkeiten gehen zu Lasten des Veranstalters, soweit Lösch GmbH bzw. Angehörige davon diese nicht zu vertreten haben. Die durch die Verwendung entstandenen Stromkosten darf Lösch GmbH – soweit nicht anders vereinbart- pauschal erfassen und berechnen.

    3. Der Veranstalter ist nur mit Zustimmung von der Lösch GmbH berechtigt, eigene Telefon-, Telefax- und andere Datenübertragungseinrichtungen zu benutzen. Dafür kann eine Anschlussgebühr verlangt werden.

    Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen; Haftung des Hotels

    Mitgeführte Ausstellungs-, Seminar-, Tagungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Veranstalters in den Veranstaltungsräumen. Lösch GmbH übernimmt keine Bewachungs- oder Aufbewahrungspflicht. Für die Veranstaltung bestimmte Gegenstände sind, sofern möglich, nicht früher als 2 Tage vor Veranstaltungsbeginn in das Hotel zu bringen. Auch hierbei besteht keine Haftung seitens Lösch GmbH bezüglich Verlust, Untergang und Beschädigung lediglich bei grober Fahrlässigkeit, Vorsatz oder Verletzung der Vertragspflichten von der Lösch GmbH. begrenzt auf die jeweilige Deckungssumme der Betriebshaft¬pflichtversicherung. Die Versicherung mitgebrachter Gegenstände obliegt dem Veranstalter.

    Haftung des Veranstalters für Schäden

    1. Der Veranstalter haftet für alle Schäden, etwa solche am Gebäude oder Inventar, die durch Veranstaltungsteilnehmer bzw. Besucher, Mitarbeiter, sonstige Dritte aus seinem Bereich oder ihn selbst verursacht werden.

    2. Die Lösch GmbH. kann vom Veranstalter die Stellung angemessener Sicherheiten (z. B. Versicherungen, Kautionen, Bürgschaften etc.) verlangen.

    Verschiedenes

    1. Fotografische Aufnahmen zu gewerblichen Zwecken dürfen nur mit vorheriger Zustimmung in Textform durch die Lösch GmbH durchgeführt werden.

    2. Zeitungsanzeigen mit Hinweis auf die Veranstaltung sind ebenfalls durch Lösch GmbH genehmigungspflichtig.

    3. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Textform. Einseitige Änderungen durch den Kunden sind unwirksam.

    4. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien werden unwirksame Bestimmungen durch solche ersetzen, die dem angestrebten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahe kommen.

    5. Für Schadenersatzansprüche jeglicher Art gilt grundsätzlich: Dem Veranstalter bleibt der Nachweis eines niedrigeren, Lösch GmbH der eines höheren Schadens vorbehalten.

    6. Erfüllungs- und Zahlungsort ist – soweit gesetzlich zulässig – ist der Sitz der Lösch GmbH in Hornbach. Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz des Hotels bzw. der Lösch GmbH. Es gilt das Deutsche Recht.

    General Business Terms and Conditions for Meetings

    Download AGB für Tagungen

    Allgemeine Geschäftsbedingungen: Kloster Hornbach, Lösch Hotel GmbH für Tagungen

    Geltungsbereich

    Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Konferenzräumen des Hotels zur Durchführung von Tagungen sowie für alle damit zusammenhängenden weiteren Leistungen und Lieferungen des Hotels.

    Vertragsabschluß, Partner, Haftung

    1. Der Vertrag kommt durch die Antragannahme (Bestätigung) des Hotels an den Veranstalter zustande; diese sind die Vertragspartner.

    2. Ist der Kunde/Besteller nicht der Veranstalter selbst oder wird vom Veranstalter ein gewerblicher Vermittler oder Organisator eingeschaltet, so haften diese zusammen mit dem Veranstalter gesamtschuldnerisch für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag.

    3. Das Hotel haftet für seine Verpflichtungen aus dem Vertrag. Diese Haftung ist beschränkt auf Leistungsmängel, die, außer im leistungstypischen Bereich auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Hotels zurückzuführen sind. Im übrigen ist der Veranstalter verpflichtet, das Hotel rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entstehung eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen.

    Leistungen, Preise, Zahlung

    1. Das Hotel ist verpflichtet, die vom Veranstalter bestellten und vom Hotel zugesagten Leistungen zu erbringen.

    2. Der Veranstalter ist verpflichtet, die für diese Leistungen vereinbarten Preise des Hotels zu zahlen. Dies gilt auch für in Verbindung mit der Veranstaltung stehende Leistungen und Auslagen des Hotels an Dritte.

    3. Rechnungen des Hotels sind binnen 10 Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zahlbar. Bei Zahlungsverzug ist das Hotel berechtigt, Zinsen in Höhe von 4 Prozent über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Das Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen ist am 01. Mai 2000 in Kraft getreten. Danach kommt der Schuldner einer Geldforderung automatisch 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung in Zahlungsverzug und kann danach sofort gerichtlich geltend gemacht werden. Eine formelle Mahnung ist nicht mehr erforderlich. Gleichzeitig hat sich der gesetzliche Verzugszins auf 9 % erhöht.

    4. Das Hotel ist berechtigt, jederzeit eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.

    5. Personalkostenpauschale ab 00.00 Uhr
    (Berechnungsgrundlage ist die in der Tagungsvereinbarung vereinbarte Teilnehmerzahl):

    Bei Veranstaltungen bis 20 Personen 150 € / Stunde
    Bei Veranstaltungen bis 45 Personen 210 € / Stunde
    Bei Veranstaltungen ab 46 Personen 250 € / Stunde
    Bei Veranstaltungen ab 70 Personen 300 € / Stunde

    Rücktritt des Hotels

    1. Wird die Vorauszahlung auch nach Verstreichen einer vom Hotel gesetzten angemessenen Nachfrist mit Ablehnungsandrohung nicht geleistet, so ist das Hotel zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

    2. Ferner ist das Hotel berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag zurückzutreten, beispielsweise falls:

    · höhere Gewalt oder andere vom Hotel nicht zu vertretende Umstände die, die Erfüllung des Vertrags unmöglich machen.

    3. Das Hotel hat den Veranstalter von der Ausübung des Rücktrittsrechts unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

    4. Es entsteht kein Anspruch des Veranstalters auf Schadensersatz gegen das Hotel, außer bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten des Hotels.

    Rücktritt des Veranstalters (Abbestellung)

    1. Bei Rücktritt des Veranstalters ist das Hotel berechtigt, die vereinbarte Miete in Rechnung zu stellen, sofern eine Weitervermietung nicht mehr möglich ist.

    2. Tritt der Tagungsveranstalter erst zwischen der 6. und der 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin zurück, ist das Hotel berechtigt, zuzüglich zum vereinbarten Mietpreis 35%-bei jedem späteren Rücktritt 70%-des entgangenen Speisenumsatzes in Rechnung zu stellen.

    3. Die Berechnung des Speisenumsatzes erfolgt nach der Formel: Menüpreis Tagung x Personenzahl. War für das Menü noch kein Preis vereinbart, wird das preiswerteste 3 Gang-Menü des jeweils gültigen Tagungsangebotes zugrunde gelegt. Ersparte Aufwendungen nach 2. und 3. sind damit abgegolten. Dem Veranstalter bleibt der Nachweis eines niedrigeren, dem Hotel der eines höheren Schadens vorbehalten. Wird die Bestellung von Zimmern und Seminar-räumen nicht rechtzeitig annulliert, ist das Hotel berechtigt, folgende Beträge in Rechnung zu stellen:

    - bis 8 Wochen vor Termin: keine Kosten
    - bis 6 Wochen vor Termin: 60 % für best. Leistung
    - bis 2 Wochen vor Termin: 80 % für best. Leistung

    Bei einer Unterschreitung bis zu 5 % der gemeldeten Teilnehmer werden keine Ausfallgebühren geltend gemacht. Bei allen darüber hinaus gehenden Unterschreitungen gilt die obige Kostenregelung. Für nicht in Anspruch genommene Zimmer und Seminarräume bemüht sich das Hotel um anderweitige Vermietung. Bis zur Vergabe an Dritte hat der Vertragspartner für die vertraglich reservierten Zimmer und/oder Seminarräume und die vereinbarte Vertragsdauer unter Berück-sichtigung der vorher genannten Kostenregelung den errechneten Betrag zu zahlen.

    Änderungen der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit

    1. Eine Änderung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% muss spätestens 5 Werktage vor Veranstaltungsbeginn der Tagungsabteilung mitgeteilt werden; sie bedarf der Zustimmung des Hotels.

    2. Eine Reduzierung der Teilnehmerzahl um maximal 5% wird vom Hotel bei der Abrechnung anerkannt. Bei darüber hinausgehenden Abweichungen wird die ursprünglich gemeldete Teilnehmerzahl abzüglich 5% zugrunde gelegt.

    3. Im Fall einer Abweichung nach oben wird die tatsächliche Teilnehmerzahl berechnet.

    4. Bei Abweichungen der Teilnehmerzahl um mehr als 10% ist das Hotel berechtigt, die vereinbarten Preise neu festzusetzen sowie die bestätigten Räume zu tauschen, es sei denn, dass dies dem Veranstalter unzumutbar ist.

    Mitbringen von Speisen und Getränken

    Der Veranstalter darf Speisen und Getränke zu Veranstaltungen grundsätzlich nicht mitbringen. Ausnahmen bedürfen einer  Vereinbarung in Textform mit der Tagungsabteilung. In diesen Fällen wird ein Beitrag zur Deckung der Gemeinkosten berechnet.

    Technische Einrichtungen und Anschlüsse

    1. Soweit das Hotel für den Veranstalter auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt es im Namen, in Vollmacht und auf Rechnung des Veranstalters. Der Veranstalter haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt das Hotel von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei.

    2. Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Veranstalters unter Nutzung des Stromnetzes des Hotels bedarf dessen Zustimmung in Textform. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen des Hotels gehen zu Lasten des Veranstalters.

    3. Störungen an vom Hotel zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit sofort beseitigt. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit das Hotel diese Störungen nicht zu vertreten hat.

    Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen

    1. Mitgeführte Ausstellungs oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Veranstalters in den Veranstaltungsräumen bzw. im Hotel. Das Hotel übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung.

    2. Wunderkerzen und Tischfeuerwerke sind in den Räumen nicht erlaubt.

    Haftung des Veranstalters für Schäden

    Der Veranstalter haftet für alle Schäden an Gebäuden oder Inventar, die durch Veranstaltungsteilnehmer bzw. Besucher, Mitarbeiter, sonstige Dritte aus seinem Bereich oder ihn selbst verursacht werden.

    Schlussbestimmungen

    1. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags, der Antragsannahme oder dieser Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen müssen schriftlich erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Veranstalter sind unwirksam.

    2. Erfüllungs und Zahlungsort ist der Sitz des Hotels.

    3. Ausschließlicher Gerichtsstand auch für Scheck und Wechselstreitigkeiten ist im kaufmännischen Verkehr der Sitz des Hotels. Sofern ein Vertragspartner die Voraussetzung des § 38 Absatz I ZPO erfüllt und keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gilt als Gerichtsstand der Sitz des Hotels.

    4. Es gilt deutsches Recht.

    5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen unwirksam oder nichtig sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.