Sonnenlicht wirft rechteckige Schatten auf eine weiße Wand
Kloster Hornbach & Lösch
Kloster Hornbach & Lösch

Allgemeine Geschäftsbedingungen
für den Hotelaufnahmevertrag

Lösch GmbH – Hotel Kloster Hornbach

Stand: August 2026 – aktualisierte Fassung

  1. Geltungsbereich 
    1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Hotelzimmern zur 
    Beherbergung sowie für alle damit zusammenhängenden Leistungen und Lieferungen der Lösch GmbH im Hotel Kloster 
    Hornbach (nachfolgend „Hotel“). Sie gelten nicht für Pauschalreisen im Sinne des § 651a BGB. 
    1.2 Die Unter- oder Weitervermietung überlassener Zimmer sowie deren Nutzung zu anderen als Beherbergungszwecken bedürfen 
    der vorherigen Zustimmung des Hotels in Textform. 
    1.3 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn ihre Anwendung ausdrücklich in Textform vereinbart wurde. 
    1.4 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für Hotelaufnahmeverträge. Hochzeiten, Tagungen, sonstige 
    Veranstaltungen und Feierlichkeiten sind hiervon ausgenommen. Für diese Leistungen gelten die jeweils gesondert vereinbarten 
    Vertrags-, Veranstaltungs- und Stornierungsbedingungen gemäß Angebot, Veranstaltungsvertrag oder Buchungsbestätigung. 
     
  2. Vertragsabschluss und Vertragspartner 
    2.1 Vertragspartner sind die Lösch GmbH als Betreiberin des Hotel Kloster Hornbach und der Kunde. Der Vertrag kommt durch 
    die Annahme der Buchung bzw. des Antrags des Kunden durch das Hotel zustande. 
    2.2 Bei Buchungen über die hoteleigene Internetseite kommt der Vertrag mit Betätigung des dort für die verbindliche Buchung 
    vorgesehenen, entsprechend gekennzeichneten Buttons zustande. 
    2.3 Soweit ein Dritter für den Kunden bestellt, haftet dieser dem Hotel gegenüber zusammen mit dem Kunden für die 
    Verpflichtungen aus dem Hotelaufnahmevertrag, sofern eine entsprechende Erklärung des Dritten vorliegt. 
     
  3. Leistungen, Preise, Zahlung und Aufrechnung 
    3.1 Das Hotel ist verpflichtet, die gebuchten Zimmer bereitzuhalten und die vereinbarten Leistungen zu erbringen. 
    3.2 Der Kunde ist verpflichtet, die vereinbarten bzw. geltenden Preise für die Zimmerüberlassung und die von ihm in Anspruch 
    genommenen weiteren Leistungen zu zahlen. Dies gilt auch für vom Kunden veranlasste Leistungen Dritter, die über das Hotel 
    abgerechnet werden. 
    3.3 Die vereinbarten Preise enthalten die bei Vertragsschluss geltenden Steuern und Abgaben, soweit diese nicht nach kommunalem 
    Recht unmittelbar vom Gast geschuldet werden. Änderungen gesetzlicher Steuern oder neu eingeführter bzw. geänderter lokaler 
    Abgaben können im gesetzlich zulässigen Umfang zu einer entsprechenden Preisanpassung führen. 
    3.4 Bei vereinbarter Zahlung auf Rechnung ist der Rechnungsbetrag – sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde – innerhalb 
    von zehn Tagen nach Zugang der Rechnung ohne Abzug fällig. 
    3.5 Das Hotel kann bei Vertragsschluss sowie in sachlich begründeten Fällen auch danach eine angemessene Vorauszahlung oder 
    Sicherheitsleistung, insbesondere eine Kreditkartengarantie, verlangen. Bei Erweiterung des Vertragsumfangs oder 
    Zahlungsrückständen kann die Sicherheit bis zur Höhe der voraussichtlichen Gesamtvergütung angepasst werden. 
    3.6 Der Kunde kann gegenüber Forderungen des Hotels nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen 
    aufrechnen. Gesetzliche Rechte von Verbrauchern bleiben unberührt. 
    3.7 Rechnungen können dem Kunden elektronisch übermittelt werden, soweit gesetzlich zulässig. 
     
  4. Rücktritt/Kündigung („Stornierung“) des Kunden und Nichtinanspruchnahme („No Show“) 
    4.1 Sofern in der Buchungsbestätigung, im gebuchten Tarif oder in einer sonstigen individuellen Vereinbarung keine 
    abweichenden Bedingungen festgelegt sind, kann der Kunde gebuchte Übernachtungsleistungen bis 48 Stunden vor dem 
    vereinbarten Anreisetag, 15:00 Uhr, kostenfrei stornieren. Maßgeblich ist der rechtzeitige Zugang der Stornierung beim 
    Hotel in Textform. 
    AGB Lösch GmbH – Hotel Kloster Hornbach | Seite 1 
    4.2 Nach Ablauf der kostenfreien Stornierungsfrist bleibt der Anspruch des Hotels auf die vereinbarte Vergütung bestehen, soweit 
    die gebuchten Leistungen nicht in Anspruch genommen werden. Das Hotel hat Einnahmen aus einer anderweitigen Vermietung 
    sowie ersparte Aufwendungen anzurechnen. 
    4.3 Soweit keine abweichenden individuellen Stornierungsbedingungen vereinbart wurden und eine anderweitige Vermietung nicht 
    erfolgt, kann das Hotel die ersparten Aufwendungen pauschal berücksichtigen. In diesem Fall sind 90 % des vertraglich vereinbarten 
    Preises für Übernachtung mit oder ohne Frühstück sowie für Pauschalarrangements mit Fremdleistungen, 70 % für 
    Halbpensionsarrangements und 60 % für Vollpensionsarrangements zu zahlen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass 
    dem Hotel kein oder ein wesentlich geringerer Anspruch entstanden ist. 
    4.4 Für besondere Reisezeiträume und Angebote, insbesondere Weihnachten, Silvester/Neujahr, Ostern, sonstige 
    Feiertage, besondere Arrangements, Aktionsraten oder ausdrücklich als nicht stornierbar bzw. nicht erstattungsfähig 
    gekennzeichnete Tarife, können abweichende Stornierungsfristen und Stornierungskosten gelten. Diese werden dem 
    Kunden bei der Buchung bzw. in der Buchungsbestätigung mitgeteilt und gehen den Regelungen der Ziffern 4.1 bis 4.3 
    vor. 
    4.5 Für Hochzeiten, Tagungen, Veranstaltungen und sonstige Feierlichkeiten gelten diese Stornierungsregelungen nicht. 
    Maßgeblich sind hierfür ausschließlich die im jeweiligen Angebot, Veranstaltungsvertrag, der Buchungsbestätigung oder 
    einer sonstigen individuellen Vereinbarung festgelegten Stornierungs- und Zahlungsbedingungen. 
    4.6 Soweit weder ein vertragliches noch ein gesetzliches Rücktritts- oder Kündigungsrecht besteht, ist eine darüber hinausgehende 
    einseitige Lösung des Kunden vom Vertrag ausgeschlossen. 
     
  5. Rücktritt des Hotels 
    5.1 Soweit dem Kunden ein zeitlich befristetes kostenfreies Rücktrittsrecht oder eine Option eingeräumt wurde, kann das Hotel den 
    Kunden bei anderweitiger Nachfrage unter angemessener Fristsetzung zur verbindlichen Entscheidung auffordern. Erfolgt diese 
    nicht fristgerecht, kann das Hotel im vereinbarten bzw. gesetzlich zulässigen Umfang vom Vertrag zurücktreten. 
    5.2 Wird eine vereinbarte oder verlangte Vorauszahlung bzw. Sicherheitsleistung auch nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist 
    nicht erbracht, kann das Hotel vom Vertrag zurücktreten. 
    5.3 Ein außerordentlicher Rücktritt des Hotels aus sachlich gerechtfertigtem Grund bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere bei 
    höherer Gewalt oder anderen vom Hotel nicht zu vertretenden Umständen, die die Vertragserfüllung unmöglich machen, bei 
    schuldhaft falschen oder irreführenden Angaben zu wesentlichen Buchungsumständen, bei einer konkreten Gefährdung des 
    ordnungsgemäßen Betriebs, der Sicherheit oder des Ansehens des Hotels sowie bei einem rechtswidrigen Aufenthaltszweck. 
    5.4 Bei einem berechtigten Rücktritt des Hotels bestehen keine Schadensersatzansprüche des Kunden, soweit gesetzlich zulässig. 
     
  6. Zimmerbereitstellung, Anreise und Abreise 
    6.1 Ein Anspruch auf ein bestimmtes Zimmer besteht nur, wenn dies ausdrücklich in Textform vereinbart wurde. 
    6.2 Gebuchte Zimmer stehen dem Kunden grundsätzlich ab 15:00 Uhr am vereinbarten Anreisetag zur Verfügung. Ein Anspruch 
    auf eine frühere Bereitstellung besteht nicht, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. 
    6.3 Am vereinbarten Abreisetag ist das Zimmer spätestens bis 11:00 Uhr vollständig geräumt und dem Hotel zur 
    Verfügung zu stellen. 
    6.4 Bei einer verspäteten Rückgabe kann das Hotel wegen der vertragsüberschreitenden Nutzung des Zimmers bis 18:00 Uhr 50 % 
    und ab 18:00 Uhr 90 % des vollen, für diesen Tag geltenden Logispreises berechnen. Hierdurch entsteht kein Anspruch des Kunden 
    auf eine weitere Nutzung des Zimmers. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass dem Hotel kein oder ein wesentlich 
    geringerer Schaden bzw. Nutzungsentschädigungsanspruch entstanden ist. 
     
  7. Haftung des Hotels 
    7.1 Das Hotel haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, die es zu vertreten hat, 
    sowie für Schäden aus vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher 
    Vertragspflichten haftet das Hotel im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. 
    7.2 Bei Störungen oder Mängeln wird sich das Hotel nach Kenntnisnahme um Abhilfe bemühen. Der Kunde ist gehalten, 
    erkennbare Mängel unverzüglich mitzuteilen und im zumutbaren Umfang zur Schadensminderung beizutragen. 
    7.3 Für eingebrachte Sachen gelten die gesetzlichen Vorschriften. Das Hotel empfiehlt die Nutzung vorhandener Hotel- oder 
    Zimmersafes. Für die Aufbewahrung besonders wertvoller Gegenstände kann eine gesonderte Vereinbarung erforderlich sein. 
    AGB Lösch GmbH – Hotel Kloster Hornbach | Seite 2 
    7.4 Wird ein Stellplatz auf dem Hotelgelände oder in einer Hotelgarage zur Verfügung gestellt, kommt hierdurch grundsätzlich kein 
    Verwahrungsvertrag zustande. Für Schäden an abgestellten Fahrzeugen oder deren Inhalt haftet das Hotel nach den gesetzlichen 
    Bestimmungen und den vorstehenden Haftungsregelungen. 
    7.5 Weckaufträge sowie die Behandlung von Nachrichten, Post- und Warensendungen werden mit angemessener Sorgfalt 
    ausgeführt. Eine Aufbewahrung oder Nachsendung kann nach vorheriger Absprache und gegebenenfalls gegen Entgelt erfolgen.
     
  8. Schlussbestimmungen 
    8.1 Änderungen und Ergänzungen des Vertrags und dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sollen in Textform erfolgen. 
    Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang. 
    8.2 Ist der Kunde Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ist – soweit gesetzlich zulässig – 
    ausschließlicher Gerichtsstand Zweibrücken. Das Hotel bleibt berechtigt, den Kunden auch an dessen allgemeinem 
    Gerichtsstand zu verklagen. Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen. 
    8.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Zwingende verbraucherschützende 
    Vorschriften bleiben unberührt. 
    8.4 Die Lösch GmbH ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle 
    teilzunehmen. 
    8.5 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, 
    bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Es gelten im Übrigen die gesetzlichen Vorschriften.
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Allgemeine Geschäftsbedingungen: Lösch GmbH Lösch für Freunde für Veranstaltungen

Geltungsbereich

  1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Konferenz-, Bankett- und Veranstaltungsräumen zur Durchführung von Veranstaltungen wie Banketten, Seminaren, Tagungen etc. sowie für die damit zusammenhängenden weiteren Leistungen der Lösch GmbH bzw. Lösch für Freunde. 
  2. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung. Etwas anderes gilt nur, wenn dies ausdrücklich von der Lösch GmbH in Textform bestätigt wird 

Vertragsabschluss/ Überlassung an Dritte

  1. Der Vertrag kommt durch Antragsannahme/ Bestätigung der Lösch GmbH an den Veranstalter und dessen Rückbestätigung in Textform zustande; Veranstalter und die Lösch GmbH sind Vertragspartner. 
  2. Die Lösch GmbH verpflichtet sich, die reservierten Räumlichkeiten bereitzustellen, sowie die bestellten Dienstleistungen zu erbringen. 
  3. Der Veranstalter garantiert, dass die bestellte Veranstaltung im Hotel Kloster Hornbach (Inhaber Lösch GmbH) stattfinden wird und er die vereinbarten Preise für die Leistungen der Lösch GmbH zahlen wird. 
  4. Falls sich eine Veranstaltung über 00:00 Uhr nachts ausdehnen sollte, wird ein pauschaler Nachtarbeitszuschlag von: 
    • € 160,00 pro Stunde (bis 20 Personen) 
    • € 220,00 pro Stunde (bis 45 Personen) 
    • € 265,00 pro Stunde (ab 46 Personen) 
    • € 320,00 pro Stunde (ab 70 Personen) berechnet. Berechnungsgrundlage ist die in der Bankettvereinbarung gebuchte Personenzahl. 
  5. Die Untervermietung oder sonstige Überlassung der überlassenen Räume, Flächen und Vitrinen an Dritte bedürfen der vorherigen Zustimmung der Lösch GmbH in Textform. 

Preise, Zahlung, Aufrechnung

  1. Die vereinbarten Preise schließen die jeweils gesetzliche Mehrwertsteuer mit ein, es sei denn, diese wird gesondert ausgewiesen. Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsabschluß und Veranstaltung 3 Monate und erhöht sich der von der Lösch GmbH allgemein für derartige Leistungen berechnete Preis, so kann der vertraglich vereinbarte Preis entsprechend erhöht werden. 
  2. Nimmt der Veranstalter unter Zustimmung von Lösch GmbH Umbestellungen vor, so sind diese nicht mehr an die ursprünglichen Preise gebunden. 
  3. Rechnungen von der Lösch GmbH sind innerhalb von 10 Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zahlbar. Bei Zahlungsverzug können Zinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet werden. 
  4. Die Lösch GmbH ist berechtigt, eine angemessene Vorauszahlung bei Vertragsabschluß als Sicherheits-leistung zu verlangen. 
  5. Der Kunde kann nur unstreitige und rechtskräftig festgestellte Forderungen gegenüber Forderungen der Lösch GmbH aufrechnen. 
  6. Kreditkarten werden zur Begleichung von Bankettrechnungen, Sonderveranstaltungen und Tagungen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Lösch GmbH akzeptiert. 

Mängel, Haftung, Verjährung

  1. Sollten an den Lieferungen oder Leistungen von der Lösch GmbH Mängel auftreten bzw. die Leistungen gestört werden, hat der Veranstalter dies nach Feststellung unverzüglich zu rügen, damit die Lösch GmbH die Möglichkeit erhält, schnellstmöglich Abhilfe zu schaffen bzw. die Vertragsgemäßheit der Lieferungen und Leistungen herzustellen. Soweit dies wegen der Natur des Mangels/der Störung oder aus sonstigen zwingenden Gründen nicht möglich oder dem Veranstalter nicht zuzumuten ist, müssen Mängelrügen in jedem Fall spätestens anlässlich der Rückgabe der Räume an die Lösch GmbH erhoben werden. Der Veranstalter ist verpflichtet, einen ihm entstehenden Schaden möglichst gering zu halten. 
  2. Im Übrigen ist die Haftung von der Lösch GmbH im nicht leistungstypischen Bereich auf Leistungsmängel beschränkt, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von der Lösch GmbH beruhen. Dies gilt insbesondere auch für Ansprüche wegen zugesicherter Eigenschaften und Verschuldens bei Vertragsabschluß. 
  3. Ansprüche des Kunden wegen Nicht- oder Schlechterfüllung oder aus Gründen einer sonstigen Haftung von der Lösch GmbH verjähren – vorbehaltlich einer etwaigen kürzeren gesetzlichen Verjährungsfrist – spätestens in sechs Monaten, gerechnet ab dem laut Vertrag über die Anmietung von Veranstaltungsräumen vereinbarten Tag des Endes der Veranstaltung. 

Rücktritt des Bankett-Kunden

  1. Absagen des Veranstalters sind in Textform vorzunehmen. Grundlage ist das Kloster Hornbach Leistungsprofil des laufenden Geschäftsjahres das als Anlage jeder Veranstaltungsvereinbarung beigefügt ist. 
  2. Sofern der Kunde ein Bankett (= Hochzeit, Geburtstagsfest oder ähnliche Festlichkeiten) storniert, wird neben der Raummiete des gebuchten Veranstaltungsraumes das preiswerteste 4-Gang Menü (Menü für Festlichkeiten) und eine Getränkepauschale in Höhe von € 45,00 als Grundlage oder der bereits vereinbarte Speise- und Getränkeumsatz (falls bereits ein Angebot vorliegt), bei Stornierung der Veranstaltung, wie folgt in Rechnung gestellt: 

    • Rücktritt später als 179 Tage vor Beginn: 25% 
    • Rücktritt später als 70 Tage vor Beginn: 50% 
    • Rücktritt später als 21 Tage vor Beginn: 75% 
    • Rücktritt am Veranstaltungstag: 100% 

     

    Gebuchte Zimmer werden gemäß Stornobedingungen wie folgt berechnet: 

    • bis 8 Wochen vor Beginn: keine Kosten 
    • bis 6 Wochen vor Veranstaltungsbeginn 60% der gebuchte Leistungen 
      danach 80% der gebuchten Leistungen. 
      Sollte der Termin erneut mit einer gleichwertigen Veranstaltung verkauft werden, stellen wir eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von € 300,00 in Rechnung. 
  3. Die Bestimmungen sind auch anwendbar, wenn der Kunde die Veranstaltung aus irgendwelchen Gründen, welche die Lösch GmbH nicht zu verantworten hat (z. B. höhere Gewalt), nicht antritt. 
  4. Zahlungsverpflichtungen des Veranstalters nach Absatz V entstehen nicht, wenn der Rücktritt des Veranstalters aus einem Grund erfolgt, den die Lösch GmbH zu vertreten hat. 
  5. Leistungen durch Dritte oder Sonderleistungen, die infolge der Stornierung nutzlos werden, sind in jedem Fall zu bezahlen. 

Rücktritt von der Lösch GmbH

  1. Wird eine verlangte Vorauszahlung innerhalb der vereinbarten oder einer angemessenen Frist nicht geleistet, so ist die Lösch GmbH zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. 
  2. Ferner ist die Lösch GmbH berechtigt, aus sachlich gerechtfertigten Gründen vom Vertrag zurückzutreten, beispielsweise falls höhere Gewalt oder andere von der Lösch GmbH nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unzumutbar machen; falls Veranstaltungen unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, z.B. des Veranstalters oder Veranstaltungszwecks, gebucht werden; falls die Lösch GmbH begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass eine Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen von der Lösch GmbH gefährden kann. 
  3. Dies gilt auch, wenn die Lösch GmbH Grund zur Annahme hat, dass der Veranstalter oder Teilnehmer der Veranstaltung Sympathisanten oder Anhänger von Scientology, bzw. des Gedankengutes von L. Ron Hubbard oder weisungsgebunden an Anordnungen einer Organisation, welche die Hubbard-Technologie verbreitet oder verwendet. 
  4. Bei berechtigtem Rücktritt vom Vertrag durch die Lösch GmbH hat der Veranstalter keinen Anspruch auf Schadenersatz. Die Lösch GmbH hat den Veranstalter von der Ausübung des Rücktrittsrechts unverzüglich in Kenntnis zu setzen. 

Teilnehmerzahl, Änderungen der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit

  1. Der Veranstalter von Bankettveranstaltungen teilt der Lösch GmbH spätestens 48 Stunden vor Veranstaltungsbeginn die endgültige Teilnehmerzahl mit. 
  2. Verringert sich die tatsächliche Zahl der Teilnehmer gegenüber der ursprünglichen Bestellung um höchstens 5 %, wird die tatsächliche Teilnehmerzahl in Rechnung gestellt. Bei darüber hinausgehenden Reduzierungen werden folgende Anteile eines vereinbarten Speisen- und Getränkeumsatzes der 5 % überschreitenden Ausfälle wie folgt in Rechnung gestellt: 
    • Bei Mitteilung später als 7 Tage vor Beginn: 50% 
    • Bei Mitteilung am Veranstaltungstag: 100% 
      Bei einer Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 10% ist Lösch GmbH berechtigt, die vereinbarten Räume zu tauschen, sofern die Größe der neuen Räume für die reduzierte Teilnehmerzahl angemessen ist und die Räume vergleichbar ausgestattet sind. Im Fall einer Erhöhung wird der Abrechnung die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt. 
  3. Verschieben sich ohne vorherige Zustimmung in Textform von der Lösch GmbH die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung, so kann das diese zusätzliche Kosten der Leistungsbereitschaft gemäß §315 BGB in Rechnung stellen, es sei den die Lösch GmbH trifft ein Verschulden der Verschiebung. 

Mitbringen von Speisen, Getränken und sonstigen Gegenständen sowie deren Entsorgung

Speisen und Getränke zu Veranstaltungen stellt ausschließlich die Lösch GmbH. Ausnahmen bedürfen einer Vereinbarung in Textform. In diesen Fällen wird ein Betrag zur Deckung der Gemeinkosten („Korkgeld“ und/oder „Tellergeld“) berechnet. Der Veranstalter trägt die volle Haftung für mitgebrachte Speisen und Getränke und stellt die Lösch GmbH insoweit von jeder Inanspruchnahme durch Dritte frei. 

Technische Einrichtungen und Anschlüsse

  1. Soweit die Lösch GmbH für den Veranstalter auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt sie im Namen, in Vollmacht und für Rechnung des Veranstalters. Der Veranstalter haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Lösch GmbH ist von allen Ansprüchen Dritter aus Überlassung dieser Einrichtungen frei. 
  2. Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Veranstalters unter Nutzung des Stromnetzes von der Lösch GmbH bedarf deren Zustimmung in Textform. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen des Hotels bzw. der genutzten Räumlichkeiten gehen zu Lasten des Veranstalters, soweit Lösch GmbH bzw. Angehörige davon diese nicht zu vertreten haben. Die durch die Verwendung entstandenen Stromkosten darf Lösch GmbH – soweit nicht anders vereinbart- pauschal erfassen und berechnen. 
  3. Der Veranstalter ist nur mit Zustimmung von der Lösch GmbH berechtigt, eigene Telefon-, Telefax- und andere Datenübertragungseinrichtungen zu benutzen. Dafür kann eine Anschlussgebühr verlangt werden. 

Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen; Haftung des Hotels

Mitgeführte Ausstellungs-, Seminar-, Tagungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Veranstalters in den Veranstaltungsräumen. Lösch GmbH übernimmt keine Bewachungs- oder Aufbewahrungspflicht. Für die Veranstaltung bestimmte Gegenstände sind, sofern möglich, nicht früher als 2 Tage vor Veranstaltungsbeginn in das Hotel zu bringen. Auch hierbei besteht keine Haftung seitens Lösch GmbH bezüglich Verlust, Untergang und Beschädigung lediglich bei grober Fahrlässigkeit, Vorsatz oder Verletzung der Vertragspflichten von der Lösch GmbH. begrenzt auf die jeweilige Deckungssumme der Betriebshaftpflichtversicherung. Die Versicherung mitgebrachter Gegenstände obliegt dem Veranstalter. 

Haftung des Veranstalters für Schäden

  1. Der Veranstalter haftet für alle Schäden, etwa solche am Gebäude oder Inventar, die durch Veranstaltungsteilnehmer bzw. Besucher, Mitarbeiter, sonstige Dritte aus seinem Bereich oder ihn selbst verursacht werden. 
  2. Die Lösch GmbH. kann vom Veranstalter die Stellung angemessener Sicherheiten (z. B. Versicherungen, Kautionen, Bürgschaften etc.) verlangen. 

Verschiedenes

  1. Fotografische Aufnahmen zu gewerblichen Zwecken dürfen nur mit vorheriger Zustimmung in Textform durch die Lösch GmbH durchgeführt werden. 
  2. Zeitungsanzeigen mit Hinweis auf die Veranstaltung sind ebenfalls durch Lösch GmbH genehmigungspflichtig. 
  3. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Textform. Einseitige Änderungen durch den Kunden sind unwirksam. 
  4. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien werden unwirksame Bestimmungen durch solche ersetzen, die dem angestrebten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahe kommen. 
  5. Für Schadenersatzansprüche jeglicher Art gilt grundsätzlich: Dem Veranstalter bleibt der Nachweis eines niedrigeren, Lösch GmbH der eines höheren Schadens vorbehalten. 
  6. Erfüllungs- und Zahlungsort ist – soweit gesetzlich zulässig – ist der Sitz der Lösch GmbH in Hornbach. Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz des Hotels bzw. der Lösch GmbH. Es gilt das Deutsche Recht.
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Allgemeine Geschäftsbedingungen: Kloster Hornbach, Lösch Hotel GmbH für Tagungen

Geltungsbereich

Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Konferenzräumen des Hotels zur Durchführung von Tagungen sowie für alle damit zusammenhängenden weiteren Leistungen und Lieferungen des Hotels.
 

Vertragsabschluß, -Partner, Haftung

  1. Der Vertrag kommt durch die Antragannahme (Bestätigung) des Hotels an den Veranstalter zustande; diese sind die Vertragspartner.
  2. Ist der Kunde/Besteller nicht der Veranstalter selbst oder wird vom Veranstalter ein gewerblicher Vermittler oder Organisator eingeschaltet, so haften diese zusammen mit dem Veranstalter gesamtschuldnerisch für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag.
  3. Das Hotel haftet für seine Verpflichtungen aus dem Vertrag. Diese Haftung ist beschränkt auf Leistungsmängel, die, außer im leistungstypischen Bereich auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Hotels zurückzuführen sind. Im Übrigen ist der Veranstalter verpflichtet, das Hotel rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entstehung eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen.

Leistungen, Preise, Zahlung

  1. Das Hotel ist verpflichtet, die vom Veranstalter bestellten und vom Hotel zugesagten Leistungen zu erbringen.
  2. Der Veranstalter ist verpflichtet, die für diese Leistungen vereinbarten Preise des Hotels zu zahlen. Dies gilt auch für in Verbindung mit der Veranstaltung stehende Leistungen und Auslagen des Hotels an Dritte.
  3. Rechnungen des Hotels sind binnen 10 Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zahlbar. Bei Zahlungsverzug ist das Hotel berechtigt, Zinsen in Höhe von 4 Prozent über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Das Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen ist am 01. Mai 2000 in Kraft getreten. Danach kommt der Schuldner einer Geldforderung automatisch 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung in Zahlungsverzug und kann danach sofort gerichtlich geltend gemacht werden. Eine formelle Mahnung ist nicht mehr erforderlich. Gleichzeitig hat sich der gesetzliche Verzugszins auf 9 % erhöht.
  4. Das Hotel ist berechtigt, jederzeit eine
    angemessene Vorauszahlung zu verlangen.
  5. Personalkostenpauschale ab 00.00 Uhr
    (Berechnungsgrundlage ist die in der Tagungsvereinbarung vereinbarte Teilnehmerzahl):
    • Bei Veranstaltungen bis 20 Personen 160 € / Stunde
    • Bei Veranstaltungen bis 45 Personen 220 € / Stunde
    • Bei Veranstaltungen ab 46 Personen 265 € / Stunde
    • Bei Veranstaltungen ab 70 Personen 320 € / Stunde

Rücktritt des Hotels

  1. Wird die Vorauszahlung auch nach Verstreichen einer vom Hotel gesetzten angemessenen Nachfrist mit Ablehnungsandrohung nicht geleistet, so ist das Hotel zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
  2. Ferner ist das Hotel berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag zurückzutreten, beispielsweise falls:
    • höhere Gewalt oder andere vom Hotel nicht zu vertretende Umstände die, die Erfüllung des Vertrags unmöglich machen.
  3. Das Hotel hat den Veranstalter von der Ausübung des Rücktrittsrechts unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
  4. Es entsteht kein Anspruch des Veranstalters auf Schadensersatz gegen das Hotel, außer bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten des Hotels.

Rücktritt des Veranstalters (Abbestellung)

  1. Bei Rücktritt des Veranstalters ist das Hotel berechtigt, die vereinbarte Miete in Rechnung zu stellen, sofern eine Weitervermietung nicht mehr möglich ist.
  2. Tritt der Tagungsveranstalter erst zwischen der 6. und der 4. Woche vor dem Veranstaltungs-termin zurück, ist das Hotel berechtigt, zuzüglich zum vereinbarten Mietpreis 35%-bei jedem späteren Rücktritt 70%-des entgangenen Speisenumsatzes in Rechnung zu stellen.
  3. Die Berechnung des Speisenumsatzes erfolgt nach der Formel: Menüpreis-Tagung x Personenzahl.
    War für das Menü noch kein Preis vereinbart, wird das preiswerteste 3-Gang-Menü des jeweils gültigen Tagungsangebotes zugrunde gelegt.
    Ersparte Aufwendungen nach 2. und 3. sind damit abgegolten. Dem Veranstalter bleibt der Nachweis eines niedrigeren, dem Hotel der eines höheren Schadens vorbehalten.
    Wird die Bestellung von Zimmern und Seminar-räumen nicht rechtzeitig annulliert, ist das Hotel berechtigt, folgende Beträge in Rechnung zu stellen:
    • bis 8 Wochen vor Termin: keine Kosten;
    • bis 6 Wochen vor Termin: 60 % für best. Leistung
    • bis 2 Wochen vor Termin: 80 % für best. Leistung

Bei einer Unterschreitung bis zu 5 % der gemeldeten Teilnehmer werden keine Ausfallgebühren geltend gemacht. Bei allen darüber hinaus gehenden Unterschreitungen gilt die obige Kostenregelung.
Für nicht in Anspruch genommene Zimmer und Seminarräume bemüht sich das Hotel um anderweitige Vermietung. Bis zur Vergabe an Dritte hat der Vertragspartner für die vertraglich reservierten Zimmer und/oder Seminarräume und die vereinbarte Vertragsdauer unter Berück-sichtigung der vorher genannten Kostenregelung den errechneten Betrag zu zahlen.

Änderungen der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit

  1. Eine Änderung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% muss spätestens 5 Werktage vor Veranstaltungsbeginn der Tagungsabteilung mitgeteilt werden; sie bedarf der Zustimmung des Hotels.
  2. Eine Reduzierung der Teilnehmerzahl um maximal 5% wird vom Hotel bei der Abrechnung anerkannt. Bei darüber hinausgehenden Abweichungen wird die ursprünglich gemeldete Teilnehmerzahl abzüglich 5% zugrunde gelegt.
  3. Im Fall einer Abweichung nach oben wird die tatsächliche Teilnehmerzahl berechnet.
  4. Bei Abweichungen der Teilnehmerzahl um mehr als 10% ist das Hotel berechtigt, die vereinbarten Preise neu festzusetzen sowie die bestätigten Räume zu tauschen, es sei denn, dass dies dem Veranstalter unzumutbar ist.

Mitbringen von Speisen und Getränken

Der Veranstalter darf Speisen und Getränke zu Veranstaltungen grundsätzlich nicht mitbringen. Ausnahmen bedürfen einer Vereinbarung in Textform mit der Tagungsabteilung. In diesen Fällen wird ein Beitrag zur Deckung der Ge-meinkosten berechnet.
 

Technische Einrichtungen und Anschlüsse

  1. Soweit das Hotel für den Veranstalter auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt es im Namen, in Vollmacht und auf Rechnung des Veranstalters.
    Der Veranstalter haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt das Hotel von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei.
  2. Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Veranstalters unter Nutzung des Stromnetzes des Hotels bedarf dessen Zustim-mung in Textform. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Be-schädigungen an den technischen Anlagen des Hotels gehen zu Lasten des Veranstalters.
  3. Störungen an vom Hotel zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit sofort beseitigt. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit das Hotel diese Störungen nicht zu vertreten hat.
     

Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen

  1. Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Veranstalters in den Veranstaltungsräumen bzw. im Hotel. Das Hotel übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung.
  2. Wunderkerzen und Tischfeuerwerke sind in den Räumen nicht erlaubt.
     

Haftung des Veranstalters für Schäden

Der Veranstalter haftet für alle Schäden an Gebäuden oder Inventar, die durch Veranstaltungsteilnehmer bzw. -Besucher, Mitarbeiter, sonstige Dritte aus seinem Bereich oder ihn selbst verursacht werden.
 

Schlussbestimmungen

  1. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags, der Antragsannahme oder dieser Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen müssen in Textform erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Veranstalter sind unwirksam.
  2. Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Sitz des Hotels.
  3. Ausschließlicher Gerichtsstand - auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten -ist im kaufmännischen Verkehr der Sitz des Hotels. Sofern ein Vertragspartner die Voraussetzung des § 38 Absatz I ZPO erfüllt und keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gilt als Gerichtsstand der Sitz des Hotels.
  4. Es gilt deutsches Recht.
  5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen unwirksam oder nichtig sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.
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