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Kloster Hornbach & Lösch
Kloster Hornbach & Lösch

General Business Terms and Conditions: Lösch GmbH Lösch für Freunde for Events

Geltungsbereich

  1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Konferenz-, Bankett- und Veranstaltungsräumen zur Durchführung von Veranstaltungen wie Banketten, Seminaren, Tagungen etc. sowie für die damit zusammenhängenden weiteren Leistungen der Lösch GmbH bzw. Lösch für Freunde. 
  2. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung. Etwas anderes gilt nur, wenn dies ausdrücklich von der Lösch GmbH in Textform bestätigt wird 

Vertragsabschluss/ Überlassung an Dritte

  1. Der Vertrag kommt durch Antragsannahme/ Bestätigung der Lösch GmbH an den Veranstalter und dessen Rückbestätigung in Textform zustande; Veranstalter und die Lösch GmbH sind Vertragspartner. 
  2. Die Lösch GmbH verpflichtet sich, die reservierten Räumlichkeiten bereitzustellen, sowie die bestellten Dienstleistungen zu erbringen. 
  3. Der Veranstalter garantiert, dass die bestellte Veranstaltung im Hotel Kloster Hornbach (Inhaber Lösch GmbH) stattfinden wird und er die vereinbarten Preise für die Leistungen der Lösch GmbH zahlen wird. 
  4. Falls sich eine Veranstaltung über 00:00 Uhr nachts ausdehnen sollte, wird ein pauschaler Nachtarbeitszuschlag von: 
    • € 160,00 pro Stunde (bis 20 Personen) 
    • € 220,00 pro Stunde (bis 45 Personen) 
    • € 265,00 pro Stunde (ab 46 Personen) 
    • € 320,00 pro Stunde (ab 70 Personen) berechnet. Berechnungsgrundlage ist die in der Bankettvereinbarung gebuchte Personenzahl. 
  5. Die Untervermietung oder sonstige Überlassung der überlassenen Räume, Flächen und Vitrinen an Dritte bedürfen der vorherigen Zustimmung der Lösch GmbH in Textform. 

Preise, Zahlung, Aufrechnung

  1. Die vereinbarten Preise schließen die jeweils gesetzliche Mehrwertsteuer mit ein, es sei denn, diese wird gesondert ausgewiesen. Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsabschluß und Veranstaltung 3 Monate und erhöht sich der von der Lösch GmbH allgemein für derartige Leistungen berechnete Preis, so kann der vertraglich vereinbarte Preis entsprechend erhöht werden. 
  2. Nimmt der Veranstalter unter Zustimmung von Lösch GmbH Umbestellungen vor, so sind diese nicht mehr an die ursprünglichen Preise gebunden. 
  3. Rechnungen von der Lösch GmbH sind innerhalb von 10 Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zahlbar. Bei Zahlungsverzug können Zinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet werden. 
  4. Die Lösch GmbH ist berechtigt, eine angemessene Vorauszahlung bei Vertragsabschluß als Sicherheits-leistung zu verlangen. 
  5. Der Kunde kann nur unstreitige und rechtskräftig festgestellte Forderungen gegenüber Forderungen der Lösch GmbH aufrechnen. 
  6. Kreditkarten werden zur Begleichung von Bankettrechnungen, Sonderveranstaltungen und Tagungen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Lösch GmbH akzeptiert. 

Mängel, Haftung, Verjährung

  1. Sollten an den Lieferungen oder Leistungen von der Lösch GmbH Mängel auftreten bzw. die Leistungen gestört werden, hat der Veranstalter dies nach Feststellung unverzüglich zu rügen, damit die Lösch GmbH die Möglichkeit erhält, schnellstmöglich Abhilfe zu schaffen bzw. die Vertragsgemäßheit der Lieferungen und Leistungen herzustellen. Soweit dies wegen der Natur des Mangels/der Störung oder aus sonstigen zwingenden Gründen nicht möglich oder dem Veranstalter nicht zuzumuten ist, müssen Mängelrügen in jedem Fall spätestens anlässlich der Rückgabe der Räume an die Lösch GmbH erhoben werden. Der Veranstalter ist verpflichtet, einen ihm entstehenden Schaden möglichst gering zu halten. 
  2. Im Übrigen ist die Haftung von der Lösch GmbH im nicht leistungstypischen Bereich auf Leistungsmängel beschränkt, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von der Lösch GmbH beruhen. Dies gilt insbesondere auch für Ansprüche wegen zugesicherter Eigenschaften und Verschuldens bei Vertragsabschluß. 
  3. Ansprüche des Kunden wegen Nicht- oder Schlechterfüllung oder aus Gründen einer sonstigen Haftung von der Lösch GmbH verjähren – vorbehaltlich einer etwaigen kürzeren gesetzlichen Verjährungsfrist – spätestens in sechs Monaten, gerechnet ab dem laut Vertrag über die Anmietung von Veranstaltungsräumen vereinbarten Tag des Endes der Veranstaltung. 

Rücktritt des Bankett-Kunden

  1. Absagen des Veranstalters sind in Textform vorzunehmen. Grundlage ist das Kloster Hornbach Leistungsprofil des laufenden Geschäftsjahres das als Anlage jeder Veranstaltungsvereinbarung beigefügt ist. 
  2. Sofern der Kunde ein Bankett (= Hochzeit, Geburtstagsfest oder ähnliche Festlichkeiten) storniert, wird neben der Raummiete des gebuchten Veranstaltungsraumes das preiswerteste 4-Gang Menü (Menü für Festlichkeiten) und eine Getränkepauschale in Höhe von € 45,00 als Grundlage oder der bereits vereinbarte Speise- und Getränkeumsatz (falls bereits ein Angebot vorliegt), bei Stornierung der Veranstaltung, wie folgt in Rechnung gestellt: 

    • Rücktritt später als 179 Tage vor Beginn: 25% 
    • Rücktritt später als 70 Tage vor Beginn: 50% 
    • Rücktritt später als 21 Tage vor Beginn: 75% 
    • Rücktritt am Veranstaltungstag: 100% 

     

    Gebuchte Zimmer werden gemäß Stornobedingungen wie folgt berechnet: 

    • bis 8 Wochen vor Beginn: keine Kosten 
    • bis 6 Wochen vor Veranstaltungsbeginn 60% der gebuchte Leistungen 
      danach 80% der gebuchten Leistungen. 
      Sollte der Termin erneut mit einer gleichwertigen Veranstaltung verkauft werden, stellen wir eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von € 300,00 in Rechnung. 
  3. Die Bestimmungen sind auch anwendbar, wenn der Kunde die Veranstaltung aus irgendwelchen Gründen, welche die Lösch GmbH nicht zu verantworten hat (z. B. höhere Gewalt), nicht antritt. 
  4. Zahlungsverpflichtungen des Veranstalters nach Absatz V entstehen nicht, wenn der Rücktritt des Veranstalters aus einem Grund erfolgt, den die Lösch GmbH zu vertreten hat. 
  5. Leistungen durch Dritte oder Sonderleistungen, die infolge der Stornierung nutzlos werden, sind in jedem Fall zu bezahlen. 

Rücktritt von der Lösch GmbH

  1. Wird eine verlangte Vorauszahlung innerhalb der vereinbarten oder einer angemessenen Frist nicht geleistet, so ist die Lösch GmbH zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. 
  2. Ferner ist die Lösch GmbH berechtigt, aus sachlich gerechtfertigten Gründen vom Vertrag zurückzutreten, beispielsweise falls höhere Gewalt oder andere von der Lösch GmbH nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unzumutbar machen; falls Veranstaltungen unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, z.B. des Veranstalters oder Veranstaltungszwecks, gebucht werden; falls die Lösch GmbH begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass eine Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen von der Lösch GmbH gefährden kann. 
  3. Dies gilt auch, wenn die Lösch GmbH Grund zur Annahme hat, dass der Veranstalter oder Teilnehmer der Veranstaltung Sympathisanten oder Anhänger von Scientology, bzw. des Gedankengutes von L. Ron Hubbard oder weisungsgebunden an Anordnungen einer Organisation, welche die Hubbard-Technologie verbreitet oder verwendet. 
  4. Bei berechtigtem Rücktritt vom Vertrag durch die Lösch GmbH hat der Veranstalter keinen Anspruch auf Schadenersatz. Die Lösch GmbH hat den Veranstalter von der Ausübung des Rücktrittsrechts unverzüglich in Kenntnis zu setzen. 

Teilnehmerzahl, Änderungen der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit

  1. Der Veranstalter von Bankettveranstaltungen teilt der Lösch GmbH spätestens 48 Stunden vor Veranstaltungsbeginn die endgültige Teilnehmerzahl mit. 
  2. Verringert sich die tatsächliche Zahl der Teilnehmer gegenüber der ursprünglichen Bestellung um höchstens 5 %, wird die tatsächliche Teilnehmerzahl in Rechnung gestellt. Bei darüber hinausgehenden Reduzierungen werden folgende Anteile eines vereinbarten Speisen- und Getränkeumsatzes der 5 % überschreitenden Ausfälle wie folgt in Rechnung gestellt: 
    • Bei Mitteilung später als 7 Tage vor Beginn: 50% 
    • Bei Mitteilung am Veranstaltungstag: 100% 
      Bei einer Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 10% ist Lösch GmbH berechtigt, die vereinbarten Räume zu tauschen, sofern die Größe der neuen Räume für die reduzierte Teilnehmerzahl angemessen ist und die Räume vergleichbar ausgestattet sind. Im Fall einer Erhöhung wird der Abrechnung die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt. 
  3. Verschieben sich ohne vorherige Zustimmung in Textform von der Lösch GmbH die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung, so kann das diese zusätzliche Kosten der Leistungsbereitschaft gemäß §315 BGB in Rechnung stellen, es sei den die Lösch GmbH trifft ein Verschulden der Verschiebung. 

Mitbringen von Speisen, Getränken und sonstigen Gegenständen sowie deren Entsorgung

Speisen und Getränke zu Veranstaltungen stellt ausschließlich die Lösch GmbH. Ausnahmen bedürfen einer Vereinbarung in Textform. In diesen Fällen wird ein Betrag zur Deckung der Gemeinkosten („Korkgeld“ und/oder „Tellergeld“) berechnet. Der Veranstalter trägt die volle Haftung für mitgebrachte Speisen und Getränke und stellt die Lösch GmbH insoweit von jeder Inanspruchnahme durch Dritte frei. 

Technische Einrichtungen und Anschlüsse

  1. Soweit die Lösch GmbH für den Veranstalter auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt sie im Namen, in Vollmacht und für Rechnung des Veranstalters. Der Veranstalter haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Lösch GmbH ist von allen Ansprüchen Dritter aus Überlassung dieser Einrichtungen frei. 
  2. Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Veranstalters unter Nutzung des Stromnetzes von der Lösch GmbH bedarf deren Zustimmung in Textform. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen des Hotels bzw. der genutzten Räumlichkeiten gehen zu Lasten des Veranstalters, soweit Lösch GmbH bzw. Angehörige davon diese nicht zu vertreten haben. Die durch die Verwendung entstandenen Stromkosten darf Lösch GmbH – soweit nicht anders vereinbart- pauschal erfassen und berechnen. 
  3. Der Veranstalter ist nur mit Zustimmung von der Lösch GmbH berechtigt, eigene Telefon-, Telefax- und andere Datenübertragungseinrichtungen zu benutzen. Dafür kann eine Anschlussgebühr verlangt werden. 

Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen; Haftung des Hotels

Mitgeführte Ausstellungs-, Seminar-, Tagungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Veranstalters in den Veranstaltungsräumen. Lösch GmbH übernimmt keine Bewachungs- oder Aufbewahrungspflicht. Für die Veranstaltung bestimmte Gegenstände sind, sofern möglich, nicht früher als 2 Tage vor Veranstaltungsbeginn in das Hotel zu bringen. Auch hierbei besteht keine Haftung seitens Lösch GmbH bezüglich Verlust, Untergang und Beschädigung lediglich bei grober Fahrlässigkeit, Vorsatz oder Verletzung der Vertragspflichten von der Lösch GmbH. begrenzt auf die jeweilige Deckungssumme der Betriebshaftpflichtversicherung. Die Versicherung mitgebrachter Gegenstände obliegt dem Veranstalter. 

Haftung des Veranstalters für Schäden

  1. Der Veranstalter haftet für alle Schäden, etwa solche am Gebäude oder Inventar, die durch Veranstaltungsteilnehmer bzw. Besucher, Mitarbeiter, sonstige Dritte aus seinem Bereich oder ihn selbst verursacht werden. 
  2. Die Lösch GmbH. kann vom Veranstalter die Stellung angemessener Sicherheiten (z. B. Versicherungen, Kautionen, Bürgschaften etc.) verlangen. 

Verschiedenes

  1. Fotografische Aufnahmen zu gewerblichen Zwecken dürfen nur mit vorheriger Zustimmung in Textform durch die Lösch GmbH durchgeführt werden. 
  2. Zeitungsanzeigen mit Hinweis auf die Veranstaltung sind ebenfalls durch Lösch GmbH genehmigungspflichtig. 
  3. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Textform. Einseitige Änderungen durch den Kunden sind unwirksam. 
  4. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien werden unwirksame Bestimmungen durch solche ersetzen, die dem angestrebten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahe kommen. 
  5. Für Schadenersatzansprüche jeglicher Art gilt grundsätzlich: Dem Veranstalter bleibt der Nachweis eines niedrigeren, Lösch GmbH der eines höheren Schadens vorbehalten. 
  6. Erfüllungs- und Zahlungsort ist – soweit gesetzlich zulässig – ist der Sitz der Lösch GmbH in Hornbach. Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz des Hotels bzw. der Lösch GmbH. Es gilt das Deutsche Recht.
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General Business Terms and Conditions: Kloster Hornbach, Lösch Hotel GmbH for Meetings

Geltungsbereich

Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Konferenzräumen des Hotels zur Durchführung von Tagungen sowie für alle damit zusammenhängenden weiteren Leistungen und Lieferungen des Hotels.
 

Vertragsabschluß, -Partner, Haftung

  1. Der Vertrag kommt durch die Antragannahme (Bestätigung) des Hotels an den Veranstalter zustande; diese sind die Vertragspartner.
  2. Ist der Kunde/Besteller nicht der Veranstalter selbst oder wird vom Veranstalter ein gewerblicher Vermittler oder Organisator eingeschaltet, so haften diese zusammen mit dem Veranstalter gesamtschuldnerisch für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag.
  3. Das Hotel haftet für seine Verpflichtungen aus dem Vertrag. Diese Haftung ist beschränkt auf Leistungsmängel, die, außer im leistungstypischen Bereich auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Hotels zurückzuführen sind. Im Übrigen ist der Veranstalter verpflichtet, das Hotel rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entstehung eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen.

Leistungen, Preise, Zahlung

  1. Das Hotel ist verpflichtet, die vom Veranstalter bestellten und vom Hotel zugesagten Leistungen zu erbringen.
  2. Der Veranstalter ist verpflichtet, die für diese Leistungen vereinbarten Preise des Hotels zu zahlen. Dies gilt auch für in Verbindung mit der Veranstaltung stehende Leistungen und Auslagen des Hotels an Dritte.
  3. Rechnungen des Hotels sind binnen 10 Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zahlbar. Bei Zahlungsverzug ist das Hotel berechtigt, Zinsen in Höhe von 4 Prozent über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Das Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen ist am 01. Mai 2000 in Kraft getreten. Danach kommt der Schuldner einer Geldforderung automatisch 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung in Zahlungsverzug und kann danach sofort gerichtlich geltend gemacht werden. Eine formelle Mahnung ist nicht mehr erforderlich. Gleichzeitig hat sich der gesetzliche Verzugszins auf 9 % erhöht.
  4. Das Hotel ist berechtigt, jederzeit eine
    angemessene Vorauszahlung zu verlangen.
  5. Personalkostenpauschale ab 00.00 Uhr
    (Berechnungsgrundlage ist die in der Tagungsvereinbarung vereinbarte Teilnehmerzahl):
    • Bei Veranstaltungen bis 20 Personen 160 € / Stunde
    • Bei Veranstaltungen bis 45 Personen 220 € / Stunde
    • Bei Veranstaltungen ab 46 Personen 265 € / Stunde
    • Bei Veranstaltungen ab 70 Personen 320 € / Stunde

Rücktritt des Hotels

  1. Wird die Vorauszahlung auch nach Verstreichen einer vom Hotel gesetzten angemessenen Nachfrist mit Ablehnungsandrohung nicht geleistet, so ist das Hotel zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
  2. Ferner ist das Hotel berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag zurückzutreten, beispielsweise falls:
    • höhere Gewalt oder andere vom Hotel nicht zu vertretende Umstände die, die Erfüllung des Vertrags unmöglich machen.
  3. Das Hotel hat den Veranstalter von der Ausübung des Rücktrittsrechts unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
  4. Es entsteht kein Anspruch des Veranstalters auf Schadensersatz gegen das Hotel, außer bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten des Hotels.

Rücktritt des Veranstalters (Abbestellung)

  1. Bei Rücktritt des Veranstalters ist das Hotel berechtigt, die vereinbarte Miete in Rechnung zu stellen, sofern eine Weitervermietung nicht mehr möglich ist.
  2. Tritt der Tagungsveranstalter erst zwischen der 6. und der 4. Woche vor dem Veranstaltungs-termin zurück, ist das Hotel berechtigt, zuzüglich zum vereinbarten Mietpreis 35%-bei jedem späteren Rücktritt 70%-des entgangenen Speisenumsatzes in Rechnung zu stellen.
  3. Die Berechnung des Speisenumsatzes erfolgt nach der Formel: Menüpreis-Tagung x Personenzahl.
    War für das Menü noch kein Preis vereinbart, wird das preiswerteste 3-Gang-Menü des jeweils gültigen Tagungsangebotes zugrunde gelegt.
    Ersparte Aufwendungen nach 2. und 3. sind damit abgegolten. Dem Veranstalter bleibt der Nachweis eines niedrigeren, dem Hotel der eines höheren Schadens vorbehalten.
    Wird die Bestellung von Zimmern und Seminar-räumen nicht rechtzeitig annulliert, ist das Hotel berechtigt, folgende Beträge in Rechnung zu stellen:
    • bis 8 Wochen vor Termin: keine Kosten;
    • bis 6 Wochen vor Termin: 60 % für best. Leistung
    • bis 2 Wochen vor Termin: 80 % für best. Leistung

Bei einer Unterschreitung bis zu 5 % der gemeldeten Teilnehmer werden keine Ausfallgebühren geltend gemacht. Bei allen darüber hinaus gehenden Unterschreitungen gilt die obige Kostenregelung.
Für nicht in Anspruch genommene Zimmer und Seminarräume bemüht sich das Hotel um anderweitige Vermietung. Bis zur Vergabe an Dritte hat der Vertragspartner für die vertraglich reservierten Zimmer und/oder Seminarräume und die vereinbarte Vertragsdauer unter Berück-sichtigung der vorher genannten Kostenregelung den errechneten Betrag zu zahlen.

Änderungen der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit

  1. Eine Änderung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% muss spätestens 5 Werktage vor Veranstaltungsbeginn der Tagungsabteilung mitgeteilt werden; sie bedarf der Zustimmung des Hotels.
  2. Eine Reduzierung der Teilnehmerzahl um maximal 5% wird vom Hotel bei der Abrechnung anerkannt. Bei darüber hinausgehenden Abweichungen wird die ursprünglich gemeldete Teilnehmerzahl abzüglich 5% zugrunde gelegt.
  3. Im Fall einer Abweichung nach oben wird die tatsächliche Teilnehmerzahl berechnet.
  4. Bei Abweichungen der Teilnehmerzahl um mehr als 10% ist das Hotel berechtigt, die vereinbarten Preise neu festzusetzen sowie die bestätigten Räume zu tauschen, es sei denn, dass dies dem Veranstalter unzumutbar ist.

Mitbringen von Speisen und Getränken

Der Veranstalter darf Speisen und Getränke zu Veranstaltungen grundsätzlich nicht mitbringen. Ausnahmen bedürfen einer Vereinbarung in Textform mit der Tagungsabteilung. In diesen Fällen wird ein Beitrag zur Deckung der Ge-meinkosten berechnet.
 

Technische Einrichtungen und Anschlüsse

  1. Soweit das Hotel für den Veranstalter auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt es im Namen, in Vollmacht und auf Rechnung des Veranstalters.
    Der Veranstalter haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt das Hotel von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei.
  2. Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Veranstalters unter Nutzung des Stromnetzes des Hotels bedarf dessen Zustim-mung in Textform. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Be-schädigungen an den technischen Anlagen des Hotels gehen zu Lasten des Veranstalters.
  3. Störungen an vom Hotel zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit sofort beseitigt. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit das Hotel diese Störungen nicht zu vertreten hat.
     

Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen

  1. Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Veranstalters in den Veranstaltungsräumen bzw. im Hotel. Das Hotel übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung.
  2. Wunderkerzen und Tischfeuerwerke sind in den Räumen nicht erlaubt.
     

Haftung des Veranstalters für Schäden

Der Veranstalter haftet für alle Schäden an Gebäuden oder Inventar, die durch Veranstaltungsteilnehmer bzw. -Besucher, Mitarbeiter, sonstige Dritte aus seinem Bereich oder ihn selbst verursacht werden.
 

Schlussbestimmungen

  1. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags, der Antragsannahme oder dieser Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen müssen in Textform erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Veranstalter sind unwirksam.
  2. Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Sitz des Hotels.
  3. Ausschließlicher Gerichtsstand - auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten -ist im kaufmännischen Verkehr der Sitz des Hotels. Sofern ein Vertragspartner die Voraussetzung des § 38 Absatz I ZPO erfüllt und keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gilt als Gerichtsstand der Sitz des Hotels.
  4. Es gilt deutsches Recht.
  5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen unwirksam oder nichtig sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.
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